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§ 6 MetallbAusbVO

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1)

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2)

Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Metallbildnerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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