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§ 2 MfWV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;

  2. 2.

    „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.

Mobilfunk-Warn-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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