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§ 3 MgFSG
Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch
- 1.
für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
- 2.
für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und
- 3.
für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.
(2)
Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.