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§ 15 MilchLMeistPrV

Struktur des Prüfungsteils

(1)

Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. 1.

    Berufsausbildung und

  2. 2.

    Mitarbeiterführung.

(2)

Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

  1. 1.

    eine praktische Prüfung nach § 16 und

  2. 2.

    eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3)

Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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