AdvoCite

§ 17 MilchLMeistPrV

Schriftliche Prüfung

(1)

In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2)

Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved