Gesetze › MilchMargG › Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 8 MilchMargG Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt. Milch- und Margarinegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Befugnisse der Länder § 9 Bußgeldvorschriften