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§ 54 MilchQuotV

Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

(1)

Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2)

Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

  1. 1.

    im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

  2. 2.

    in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

Milchquotenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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