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§ 11 MilchSoPrG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Milch-Sonderprogrammgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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