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§ 1 MilzbRbV

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. 1.

    Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

  2. 2.

    Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;

  3. 3.

    Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;

  4. 4.

    Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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