Gesetze › MilzbRbV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen Milzbrand § 6 MilzbRbV Milzbrand bei Wildtieren § 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend. Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Tötung und Heilversuch § 7 Reinigung und Desinfektion