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§ 9 MilzbRbV

Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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