Gesetze › MindlohnÜbkG § 2 MindlohnÜbkG (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.(2) Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1