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§ 11 MISSAufstV
Abschlusszeugnis
(1)
Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2)
Im Abschlusszeugnis sind anzugeben
- 1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
- 2.
die in den Modulen erzielten Noten,
- 3.
das Thema der Masterarbeit sowie
- 4.
die Gesamtnote.