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§ 11 MISSAufstV

Abschlusszeugnis

(1)

Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2)

Im Abschlusszeugnis sind anzugeben

  1. 1.

    die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

  2. 2.

    die in den Modulen erzielten Noten,

  3. 3.

    das Thema der Masterarbeit sowie

  4. 4.

    die Gesamtnote.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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