Gesetze › MISSAufstV › Abschnitt 2 Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ § 3 MISSAufstV Vollzeitstudium Das Studium ist ein Vollzeitstudium. Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Ziele § 4 Regelstudienzeit