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§ 8 MISSAufstV

Modul der Vertiefungsrichtung

(1)

Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2)

Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3)

Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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