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§ 1 MitÜbermitV

Mitteilungspflicht

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht

  1. 1.

    für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,

  2. 2.

    für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,

  3. 3.

    für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und

  4. 4.

    für die Summe der

    1. a)

      in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,

    2. b)

      in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,

    3. c)

      in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.

Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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