Gesetze › MitbestG › Erster Teil Geltungsbereich § 2 MitbestG Anteilseigner Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft. Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Erfaßte Unternehmen § 3 Arbeitnehmer und Betrieb