§ 109 MitbestGWO 2
Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle