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§ 22 MitbestGWO 2

Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1)

Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

  1. 1.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

  2. 2.

    die Zahl der gültigen Stimmen;

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  4. 4.

    die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

  5. 5.

    die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

  6. 6.

    besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2)

Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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