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§ 33 MitbestGWO 2

Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

  1. 1.

    die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

  2. 2.

    die Zahl der gültigen Stimmen;

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

  5. 5.

    die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

  6. 6.

    besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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