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§ 47 MitbestGWO 2

Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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