Gesetze › MitbestGWO 2 › Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer› Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer› Abschnitt 2 Durchführung der Wahl› Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen § 53 MitbestGWO 2 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten § 54 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden Diese Gesetze direkt in Word
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