Gesetze › MitbestGWO 2 › Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer› Kapitel 4 Ersatzmitglieder § 97 MitbestGWO 2 Ersatzmitglieder Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten § 98 Einleitung der Wahl