Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle