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§ 1 MMilchPulvAbsV
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
die Denaturierung des Magermilchpulvers,
- 2.
die Färbung des Magermilchpulvers sowie
- 3.
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- 1.
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
- a)
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
- b)
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
- a)
- 2.
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
- a)
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
- b)
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
- a)
worden ist.