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§ 5 MntDAIVAPrV

Bewertung der Leistungen

(1)

Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlenNote
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913gut
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497ausreichend
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994mangelhaft
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991ungenügend
00,00 bis 12,490
(2)

Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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