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§ 4 MntDBwVVDV

Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1)

Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2)

Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3)

Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

  1. 1.

    Einführungspraktikum,

  2. 2.

    praktische Ausbildung,

  3. 3.

    praxisbezogene Lehrveranstaltungen und

  4. 4.

    berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4)

Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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