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§ 4 MntDBwVVDV
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1)
Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2)
Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3)
Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
Einführungspraktikum,
- 2.
praktische Ausbildung,
- 3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
- 4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
(4)
Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.