AdvoCite

§ 68 MntDBwVVDV

Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1)

Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2)

In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

  1. 1.

    der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und

  2. 2.

    die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved