Gesetze › MntDBwVVDV › Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 7 MntDBwVVDV Erholungsurlaub Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Nachteilsausgleich § 8 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle