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§ 81 MntDBwVVDV

Protokolle über die mündliche Prüfung

(1)

Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2)

In das Protokoll sind aufzunehmen:

  1. 1.

    der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

  2. 2.

    der Ablauf und

  3. 3.

    die Bewertung der Leistung.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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