Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2)
In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf und
3.
die Bewertung der Leistung.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle