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§ 17c MntZollDVDV

Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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