§ 24 MntZollDVDV
Prüfende
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle