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§ 38 MntZollDVDV
Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
(1)
Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2)
Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
- 2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3)
Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.