§ 9 MntZollDVDV
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle