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§ 11 MobVerkKflAusbV
Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“
(1)
Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
- 2.
Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
- 3.
englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.
(2)
Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.