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§ 6 MobVerkKflAusbV

Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume

(1)

Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2)

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3)

Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4)

Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.

(5)

Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.

Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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