§ 1 ModellBTechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird
- 1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle