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§ 11 ModellBTechAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

(1)

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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