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§ 26 MOG

Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.

Marktorganisationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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