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§ 15 MolkMeistPrV
Struktur des Prüfungsteils
(1)
Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
Berufsausbildung und
- 2.
Mitarbeiterführung.
(2)
Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und
- 2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3)
Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.