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§ 21 MolkMeistPrV

Bestehen der Prüfung

(1)

Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

(2)

Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

  1. 1.

    eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

  2. 2.

    mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.

Molkereimeister-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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