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§ 9 MolkMeistPrV

Schriftliche Prüfung

(1)

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.

(2)

Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Molkereimeister-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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