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§ 28 MontanMitbestGErgGWO

Ungültige Wahlvorschläge

(1)

Ungültig sind Wahlvorschläge,

  1. 1.

    die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

  2. 2.

    auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

  3. 3.

    die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

  4. 4.

    der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

  5. 5.

    der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2)

Wahlvorschläge,

  1. 1.

    in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

  2. 2.

    denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;

  3. 3.

    die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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