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§ 39 MontanMitbestGErgGWO

Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

  1. 1.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

  2. 2.

    die Zahl der gültigen Stimmen;

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

  5. 5.

    besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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