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§ 51 MontanMitbestGErgGWO

Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten

Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    das Datum seines Erlasses;

  2. 2.

    dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;

  3. 3.

    ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;

  4. 4.

    dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

  5. 5.

    dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;

  6. 6.

    die Zahl der zu wählenden Delegierten;

  7. 7.

    dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

  8. 8.

    die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss;

  9. 9.

    dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten;

  10. 10.

    dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;

  11. 11.

    dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind;

  12. 12.

    wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

  13. 13.

    Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;

  14. 14.

    den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;

  15. 15.

    den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;

  16. 16.

    dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

  17. 17.

    die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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