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§ 54 MontanMitbestGErgGWO

Ungültige Wahlvorschläge

(1)

Ungültig sind Wahlvorschläge,

  1. 1.

    die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

  2. 2.

    auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

  3. 3.

    die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2)

Wahlvorschläge,

  1. 1.

    in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

  2. 2.

    denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;

  3. 3.

    die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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