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§ 75 MontanMitbestGErgGWO

Verteilung der Stimmen auf die Bewerber

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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