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§ 96 MontanMitbestGErgGWO

Wahlausschreiben in Seebetrieben

(1)

Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;

  2. 2.

    dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;

  3. 3.

    dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;

  4. 4.

    dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;

  5. 5.

    dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;

  6. 6.

    dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;

  7. 7.

    dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;

  8. 8.

    dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

  9. 9.

    dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;

  10. 10.

    den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;

  11. 11.

    die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2)

§ 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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