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§ 15 MPhG

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung

    1. a)

      "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder

    2. b)

      "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder

  2. 2.

    entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"

führt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Masseur- und Physiotherapeutengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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