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§ 5 MPhG

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

  1. 1.

    die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

  2. 2.

    der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.

Masseur- und Physiotherapeutengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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