§ 5 MPhG
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
- 1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
Masseur- und Physiotherapeutengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle